Grundlagen der Anwaltsvergütung
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren oder zu deren Ergänzung immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Die Gebührenvereinbarung unterliegt einem besonderen Formzwang.
Gesetzliche Gebühren
Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert.
Bei Zahlungsansprüchen ist dies regelmäßig der geltendgemachte Betrag. Bei unbestimmten Forderungen ist die Bestimmung des Gegenstandswertes komplizierter, da auf das Interesse der Parteien abzustellen ist. In vielen Bereichen gibt es besondere Vorschriften. Im Mietrecht wird der Gegenstandswert z.B. bei einer Kündigung nach der Jahres-Nettomiete ermittelt. Im Wohnungseigentumsrecht regelt § 49a GKG (Gerichtskostengesetz) den Gegenstandswert in einem kompizierten Verfahren.
Der nach dem Gegenstandswert ermittelte Grundwert wird mit einem Faktor multipliziert, der sich beispielsweise an der Schwierigkeit der Sache bemisst.
Mehr Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.