Das Anwaltshonorar
Grundlagen der Anwaltsvergütung
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren oder zu deren Ergänzung immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten.In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.
Die Gebührenvereinbarung unterliegt einem besonderen Formzwang.
Gesetzliche Gebühren
Im zivil- und verwaltungsrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert.
Bei Zahlungsansprüchen ist dies regelmäßig der geltendgemachte Betrag. Bei unbestimmten Forderungen ist die Bestimmung des Gegenstandswertes komplizierter, da auf das Interesse der Parteien abzustellen ist. In vielen Bereichen gibt es besondere Vorschriften. Im Mietrecht wird der Gegenstandswert z.B. bei einer Kündigung nach der Jahres-Nettomiete ermittelt. Im Wohnungseigentumsrecht regelt § 49a GKG (Gerichtskostengesetz) den Gegenstandswert in einem kompizierten Verfahren.
Der nach dem Gegenstandswert ermittelte Grundwert wird mit einem Faktor multipliziert, der sich beispielsweise an der Schwierigkeit der Sache bemisst. Im außergerichtlichen Bereich liegt der Mittelwert bei einem Faktor von 1,3 und beträgt höchstens 2,5. Im gerichtlichen Bereich liegt der Multiplikator bei 1,3 für die allgemeine Tätigkeit (Verfahrensgebühr) und wird ergänzt durch eine 1,2 Gebühr, wenn es zur Verhandlung kommt.
Eine weitere Gebühr kann für einen Vergleich anfallen. Bei einem außergerichtlichen Vergleich beträgt die Gebühr 1,5, bei einem gerichtlichen Vergleich beträgt die Gebühr 1.0. Ebenfalls gibt es weitere Gebühren, wenn mehrere Auftraggeber vertreten werden. Diese Mehrvertretungsgebühr fällt auch an, wenn z.B. ein Ehepaar vertreten wird.
Die verschiedenen Phasen der Abrechnung
Das Anwaltshonorar wird in Phasen abgerechnet. Regelmäßig beginnt ein Fall mit einer außergerichtlichen Tätigkeit. Folgt eine Vertretung auch in einem anschließenden Gerichtsverfahren, so entstehen in jeder Instanz neue Gebühren. War der Anwalt schon vorgerichtlich tätig, so findet regelmäßig eine Anrechnung statt.
Die Berechnung des Honorars kann im Einzelfall kompliziert sein, wir können hier nur die Grundzüge darstellen.
Die Erstberatung
Vor einer Mandatierung können Sie sich beraten lassen und dann entscheiden, ob Sie eine anwaltliche Vertretung wünschen. Bleibt es bei dieser Erstberatung, so darf das Honorar für Verbraucher nicht höher als 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer sein.
Es gibt viele Seiten mit Gebührenberechnungsmodluen, z.B. beim DAV.
Die Bundesrechtsanwaltskammer informiert über das Gebührenrecht hier.